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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.01.2012 - 12 K 326/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen, handelt es sich um eine mit der HLU gleichartige oder vorrangige Leistung
  2. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses bei z. B. bei der Ermittlung der HLU als Einkommen i. S. des § 76b BSHG anzurechnen und mindert dementsprechend die HLU.
  3. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.
  4. Zur Frage der Anrechnung (nachträglich) festgesetzten Kindergeldes als Einkommen auf gemäß den Bestimmungen des BSHG, des AsylbLG sowie des SGB II gewährte Sozialleistungen im Rahmen auf § 74 Abs. 2 EStG gestützter Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern.
 

Normenkette

EStG § 62 ff., § 74 Abs. 2; BSHG § 76; AsylbLG §§ 2, 9

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.06.2014; Aktenzeichen VI R 15/12)

BFH (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen VI R 15/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen.

Die Klägerin, die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte im August 2004 unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung für ihre drei Kinder A – geboren am 13. März 1984, B – geboren am 20. August 1985 – sowie C – geboren am 19. August 1987 – die Bewilligung von Kindergeld. Dies lehnte das damals zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 31. August 2004 ab.

Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin, ebenfalls unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung aus Oktober 2004, erneut die Festsetzung von Kindergeld. Dieser Antrag wurde mit Bes...

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