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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.09.2009 - 13 K 170/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerblich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes.
  3. Zur sog. Vervielfältigungstheorie.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen VIII R 3/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin für das Streitjahr 2000 der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, im Streitjahr bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Die Gesellschafter sind als Beratender Betriebswirt bzw. Dipl.-Ökonom im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig. Neben dem Hauptsitz in Hannover betrieb die Klägerin Niederlassungen in Braunschweig und Augsburg.

Die Klägerin erzielt überwiegend Einnahmen aus der Konkurs-/Insolvenzverwaltung. Die Insolvenzverwaltertätigkeit erstreckt sich auf die Amtsgerichtsbezirke Hannover, Hameln, Braunschweig, Augsburg sowie gelegentlich Gifhorn und Holzminden.

Im Jahr 2005/2006 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 statt. Der Betriebsprüfer ging nach den getroffenen Feststellungen davon aus, dass die bisher aus einer freiberuflichen Tätigkeit erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. Wegen der Ausführungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.06.2006 (Bp-Akte Band III) verwiesen.

Im Jahr 2000 wurden 18 Unternehmerinsolvenzen und 18 Verbraucherinsolvenzen abgewickelt.

Die K...

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