Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 29.06.2017 - 11 K 88/16

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 35/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen für die Option zur USt bei Vermietungsumsätzen.
  2. § 9 Abs. 2 UStG ist darauf gerichtet, künstliche bzw. missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug auszuschließen.
  3. § 9 Abs. 2 UStG ist mit Unionsrecht vereinbar.
  4. Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen für LuF-Betriebe versteuert, ist eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1, § 4 Nr. 12a, § 9 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen V R 35/17)

 

Tatbestand

Das Unternehmen des Klägers besteht in der Verpachtung eines Rinderboxenlaufstalls mit Melkkarussel sowie eines Kälberaufzuchtstalls an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger hatte erklärt, auf die Steuerfreiheit der durch die Verpachtung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG zu verzichten. Der Stall wurde in 2005 errichtet und mit Vertrag vom 1. November 2005 an die GbR verpachtet. Der Pachtzins betrug im Streitjahr 4.000 € zzgl. Umsatzsteuer monatlich. Die GbR unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Pauschalierung gem. § 24 UStG unterlagen. Anlässlich einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu der Auffassung, dass sich eine ortsübliche Pacht für den Stall nicht feststellen lasse. Daher sei die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, welche der Prüfer wie folgt ermittelte:

Herstellungskosten

Bemessungsgrundlage

Herstellungskosten Gebäude

1.197.762,00 €

davon 10 v.H.

119.776,20 €

Herstellungskosten für Betriebsvorrichtungen

144.149,00 €

davon 20 v.H.

28.829,80 €

Summe

148.606,00 €

davon 2/12 (November/Dezember 2005)

24.766,00 €

bisher versteuert

0,00 €

Mehrumsatz 16 v.H. lt. Bp

24.766,00 €

Das FA erließ am 3. November 2011 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem es zugleich abziehbare Vorsteuerbeträge für das Streitjahr in Höhe 206.501,63 € anerkannte. Den Einspruch des Klägers wies es mit Bescheid vom 10. März 2016 als unbegründet zurück. Es liege ein Anwendungsfall des § 10 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG vor. Bei dem Kläger und der GbR handele es sich um sich nahe stehende Personen. Mangels ortsüblicher Pacht finde deshalb die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Mindestbemessungsgrundlage müsse im Wege der teleologischen Reduktion auf ein nach marktüblichen Grund-sätzen ermitteltes Entgelt reduziert werden. Durch Anfügung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 3 UStG mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zum 1. Juli 2004 sei der Verweis auf den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG in das Gesetz aufgenommen worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führe hierzu aus, dass eine Verteilung der Ausgaben nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht zwingend und auch nicht geboten sei, da die unterschiedlichen Abschreibungsvarianten nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverzehr widerspiegelten. Dies möge zwar für sich genommen zutreffend sein, führe aber im Ergebnis zu einer vom Gesetzgeber nicht gesehenen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm. Denn nun werde über die gleichsam willkürlich festgelegte Dauer des in § 15a UStG geregelten Berichtigungszeitraums eine Vergleichsgröße bestimmt, die allenfalls zufällig zu einer mit den tatsächlichen Vereinbarungen übereinstimmenden Bemessungsgrundlage führe. Andererseits führe eine unter gleichen Bedingungen zwischen fremden Dritten ermittelte und abgeschlossene Pacht zu keiner Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage.

Hinzu trete die Besonderheit, dass es weder für den Kläger, noch für den Beklagten möglich gewesen sei, ein „marktübliches Entgelt” im Sinne einer tatsächlichen Vergleichspacht zu ermitteln. Es könne aber als gesichert angesehen werden, dass es nicht „marktüblich” sei, Entgeltvereinbarungen an § 10 Abs. 5 i.V.m. § 15a Abs. 1 UStG auszurichten. Die Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 3 UStG sei durch den BFH bereits dahingehend einschränkend ausgelegt worden, dass die Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt zu begrenzen sei, wenn ein solches festgestellt werden könne (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1997 XI R 8/86). Ferner sei nach Auffassung des BFH kein Anwendungsfall der Mindestbemessungsgrundlage gegeben, wenn es sich um Umsätze zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern handele (BFH-Urteil vom 6. Juni 2014 XI R 44/12). Diese Konstellationen habe der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Entsprechendes müsse für den vorliegenden Streitfall gelten.

Die Anwendung des § 10 UStG durch das FA sei ferner unionswidrig. § 10 A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Zum Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung
Heizungsinstallateur
Bild: epr/VDZ

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Umsatzsteuerfreie Verpachtung an pauschalierenden Landwirt
Umsatzsteuerfreie Verpachtung an pauschalierenden Landwirt

  Leitsatz Auf die Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtungsumsätze kann nicht im Wege der Option verzichtet werden, wenn der Pächter ein Landwirt ist, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert.  Sachverhalt Das Unternehmen des Klägers besteht in ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren