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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.03.2007 - 6 K 514/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des Schachtelprivilegs auf und Besteuerung von Ausschüttungen eines französischen Investmentfonds in Deutschland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer SICAV handelt es sich nicht um eine in Frankreich ansässige Gesellschaft i. S. des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens.
  2. Die Rechtsfolge des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA Frankreich ist auf Dividenden nur anzuwenden, wenn diese von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören.
 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 5; DBA Frankreich Art. 9 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1988, 1989

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds in Frankreich (SICAV…– im Folgenden: SICAV –) stehenden Ausschüttungen in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin, bei der es sich um eine…international tätige Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in X handelt, war in den Streitjahren 1988 und 1989 unter anderem an dem Investmentfonds SICAV…(nachfolgend kurz: „SICAV”) mit Sitz in Frankreich zu 19 v.H. (1988) bzw. 18 v.H. (1989) beteiligt. Die SICAV, bei der es sich um eine Kapitalanlage-Gesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt („société d'investissement á capital variable”), die in der Rechtsform einer société anonyme („S.A.”) tätig ist, stellt eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren dar. Ihr Geschäftszweck besteht ausschließlich in der Anlage und der Verwaltung französischer Rentenpapiere. Die aus der Anlage der Rentenpapiere erzielten Gewinne unterliegen in Frankreich auf der Ebene der SICAV nicht der...

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