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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.03.2000 - 2 K 407/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absendenachweis für einen Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Absendevermerk eines Veranlagungsbeamten auf der Rückseite der in den Steuerakten verbliebenen Abschrift des Bescheides kann Indiz für eine rechtzeitige Absendung sein.
  2. Hat ein Finanzbeamter die notwendigen Eingaben in die Datenverarbeitung des FA selbst veranlasst und dem Fall daher – nachvollziehbar – besondere Aufmerksamkeit geschenkt, kann die Zeugenaussage des Finanzbeamten u.U. ebenfalls Beweis für eine rechtzeitige Absendung des Bescheides sein.
 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 J: 1977

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1987 vor Ablauf der Festsetzungsverjährung und damit rechtzeitig abgesandt hat.

Der Kläger ist selbständiger ... Seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 gab er im Jahre 1989 ab. Nach einer Betriebsprüfung für die Folgejahre ab 1988, erkannte das FA als Betriebsausgaben berücksichtigte Aufwendungen nicht mehr steuermindernd an.

Das FA entschloß sich daraufhin, auch den streitgegenständlichen Bescheid für das Jahr 1987, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, noch kurzfristig zu ändern, da zum Ablauf des Jahres 1993 Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der für die Veranlagung des Klägers zuständige Finanzbeamte A gab am 15. Dezember 1993 in die Datenverarbeitungsanlage des FA die Daten für einen Änderungsbescheid ein. Das Rechenzentrum lieferte dem FA daraufhin den Entwurf eines Bescheides. Dieser war auf das Absendedatum “30. Dezember 1993” vordatiert. Dem Veranlagungsbeamten A wurde dieser Entwurf des Änderungsbescheides am 22. Dezember 1993 zugeleitet. Er änderte das maschinell vorgedruckte (Absende-)Datum handschriftlich auf ...

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