Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 28.11.2013 - 16 K 247/12

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

KWK-Bonus als Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Stpfl. aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
  2. Der Entnahmetatbestand erfasst auch Zuwendungen für unternehmerische Zwecke.
  3. Die zum Preis von 0 € abgegebene Wärme ist keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn die Abgabe zu 0 € nur deshalb erfolgt, weil dafür der KWK-Bonus fließt.
  4. Da die Zahlung des KWK-Bonus seitens des Netzbetreibers mit der Abgabe von Wärme verknüpft ist, ist der KWK-Bonus kein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferungen an das Versorgungsunternehmen. Denn die Vergütung nach § 8 Abs. 3 EEG wird nicht für den Strom gezahlt, sondern für die Wärmeabgabe.
 

Normenkette

UStG 2005 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EEG § 8 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (EuGH-Vorlage vom 22.11.2022; Aktenzeichen XI R 17/20)

BFH (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen XI R 2/14)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob und zu welcher Bemessungsgrundlage die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines sogenannten KWK-Bonus durch einen Netzbetreiber zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt.

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Das erzeugte Biogas wird zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt, indem es einem Verbrennungsmotor zugeführt wird, der einen Generator antreibt. Der so produzierte Strom wird überwiegend ins Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Der Stromabnehmer, die E.ON, ist verpflichtet, den Strom abzunehmen und zu einem festgelegten Satz zu vergüten. Die dabei ebenfalls erzeugte Wärme dient zu einem Teil dem Produktionsprozess. Der überwiegende Teil der Wärme steht für andere Zwecke zur Verfügung oder bleibt ungenutzt. Die Stromkennzahl für das von der Klägerin eingesetzte Blockheizkraftwerk betrug im Streitjahr 1,22.

Die Klägerin überließ überschüssige Wärme im Streitjahr „kostenlos” mit Vertrag vom 29. November 2007 dem Unternehmer X zur Trocknung von Holz in Containern und mit Vertrag vom 29. Juli 2008 an die Y GbR, die mit der Wärme ihre Spargelfelder beheizt. In beiden Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde.

Da die Klägerin den Wärmeabnehmern kein Entgelt in Rechnung stellte, ging der Betriebsprüfer von einer unentgeltlichen Zuwendung seitens der Klägerin i.S. des § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG aus. Den von der Klägerin von E.ON erhaltenen sogenannten KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG i.d.F. des Streitjahrs i.H.v. 85.070,66 €, den die Klägerin bei ihren Umsätzen angegeben hatte und der entsprechend versteuert wurde, sah er nicht als Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG an. Mangels eines Einkaufspreises berechnete er die Bemessungsgrundlage für Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten. Diese umfassten sämtlichen Kosten aus der GuV, darunter auch erkennbar nicht vorsteuerbelastete Aufwendungen wie Finanzierungskosten, Steuern und Versicherungskosten. Zu den Selbstkosten gehörten auch die ertragsteuerlichen Abschreibungen der Anschaffungskosten und Herstellungskosten der Anlage, darin auch Abschreibungen auf Sachanlagen, für die die Klägerin die degressive Abschreibung in Anspruch nahm. Wegen der AfA-Sätze wird auf Bl. 36, 41 der BP-Arbeitsakte Bezug genommen.

Danach sei von folgender Bemessungsgrundlage auszugehen:

Stromerzeugung laut Eigenaufstellung: 6.714.257 kwh

Danach gesamte erzeugte Energie: 12.207.740 kwh

Durch den KWK Bonus abgedeckte Energiemenge: 4.253.533 kwh

dies entspreche 34,84 % an der gesamten erzeugten Energie, die unentgeltlich an andere Unternehmer abgegeben werde.

Gesamtaufwand: 1.104.453,35 € lt. GuV

Hiervon 34,84 %: 384.791,55 € (= Bemessungsgrundlage)

19 % Umsatzsteuer hierauf: 73.110,29 €

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), setzte die Ergebnisse der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 17. November 2011 entsprechend um. Mit Bescheid vom 1. August 2012 wies es den Einspruch der Klägerin zum strittigen Fragenkomplex mit Teil-Einspruchsbescheid zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der KWK-Bonus sei ein Entgelt von dritter Seite. Der gesetzgeberische Wille sei nicht eine Erhöhung der Vergütung für die Stromlieferung gewesen, sondern der KWK-Bonus werde ausschließlich für eine Wärmelieferung gezahlt. Dieses sei im vorliegenden Fall sehr deutlich daran zu erkennen, dass in den Jahren vor einer erstmaligen Wärmelieferung die Klägerin keinen KWK-Bonus erhalten habe. Jedenfalls hätten als Bemessungsgrundlage jedoch nicht die Selbs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Schleswig-Holsteinisches FG 4 K 3/16
Schleswig-Holsteinisches FG 4 K 3/16

Revision eingelegt (BFH XI R 38/20)  Entscheidungsstichwort (Thema) Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk  Leitsatz (redaktionell) 1. Bei der Ermittlung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren