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Niedersächsisches FG Urteil vom 27.05.2004 - 11 K 766/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde.
  2. Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 36/04)

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 36/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Mitarbeitern der Klägerin geldwerte Vorteile verschafft wurden und ob gewährte geldwerte Vorteile durch Dritte von der Klägerin zu versteuern sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer AG & Co. OHG ein .... Bei einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. August 1993 bis 31. Dezember 1997 wurde festgestellt, dass den Mitarbeitern der Klägerin bei dem Erwerb von Waren der so genannten ...-Gruppe Preisvorteile von dritter Seite eingeräumt wurden. Diese Preisvorteile der Einzelhandelsgeschäfte der ...-Gruppe wurden gewährt, nachdem sich die Mitarbeiter der Klägerin durch einen Firmenausweis oder die Stemp...

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