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Niedersächsisches FG Urteil vom 27.03.2012 - 12 K 74/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  2. Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 (hier: Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer) sind als „andere Leistung” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Denn der Begriff der „anderen Leistungen” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 umfasst auch einmalige Rentenabfindungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen.
  3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Einnahmen die nicht abgesetzten Beiträge übersteigen.
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 11/12)

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 11/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine einmalige Rentenabfindung für Rentenanwartschaften steuerpflichtig ist.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist am …… geboren. Er war als Zahnarzt tätig. Ab dem 1. März 2008 erhält er vom Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer xxxx, Körperschaft des öffentlichen Rechts, xxxxxx (ZKN) eine monatliche Altersrente i.H.v. ….. € aus Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2005 beruhen. Darüber hinaus erhielt der Kläger vom ZKN ebenfalls im Streitjahr 2008 eine einmalige Rentenabfindung i.H.v. 293.694,16 € für Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 beruhten.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2008 erklärten die Kläger bei den sonstigen Einkünften des Klägers lediglich einen Rentenbetrag von …..€ (10 x ….. €). Die Einmalzahlung des ZKN i.H.v. 293.694 € ließen die Kläger in ihrer Steuererklärung unberücksichtigt. Die Kläger fügten ihrer Einkommensteuererklärung jedoch den Leistungsbescheid des ZKN vom xxxxx bei, mit dem das ZKN dem Kläger eine monatliche Rente ab dem 1. März 2008 i.H.v. xxxx € sowie die einmalige Rentenabfindung i.H.v. 293.694,16 € gewährte. Ferner fügten die Kläger ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung eine Erklärung des Klägers bei, in der er die Auffassung vertrat, dass die einmalige Rentenabfindung, die er im Streitjahr erhalten habe, nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen sei. Eine Steuerpflicht setze nach deutschem Recht die Zugehörigkeit zu einer der im Einkommensteuergesetz aufgeführten Einkunftsarten voraus. Mangels wiederkehrender Zahlungen in gleichbleibender Höhe und gleichmäßigen Zeitabständen scheide jedoch die Besteuerung der Einmalzahlung des ZKN als Leibrente aus. Eine Besteuerung als andere Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) komme nicht in Betracht. Dieses Merkmal sei lediglich ein Untermerkmal der wiederkehrenden Bezüge und setze daher ebenfalls begrifflich mehrere Zahlungen voraus.

Mit Einkommensteuerbescheid vom xxxxx setzte das FA gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 2008 auf xxxxx € fest. In diesem Bescheid berücksichtigte das FA, abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger, bei den sonstigen Einkünften des Klägers neben den laufenden Rentenzahlungen des ZKN zusätzlich die Einmalzahlung des ZKN i.H.v. 293.694 € abzüglich des steuerfreien Teils der Rente i.H.v. 129.226 €. Den steuerpflichtigen Teil der Einmalzahlung ermittelte das FA nach Abzug des steuerfreien Teils der Rente mit 164.468 € (56 % von 293.694 €). In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass die Einmalzahlung des ZKN gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu besteuern sei und damit bei den Renteneinkünften des Klägers berücksichtigt werden müsse.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Einmalzahlung des ZKN steuerfrei sei. Eine Leibrente setze der Höhe nach gleichbleibende und in gleichmäßigen Zeitabständen zu erbringende Leistungen voraus. Da es sich bei der Einmalzahlung nicht um wiederkehrende Zahlungen gehandelt habe, scheide eine Steuerbarkeit als Leibrente aus. Auch der Begriff der „anderen Leistungen” i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG setze begrifflich mehrere gleichbleibende Zahlungen voraus. Überdies sei die Rentenabfindung einer „alten” Kapitallebensversicherung vergleichbar, deren Auszahlung nach einer Laufzeit von über 12 Jahren ebenfalls steuerfrei erfolgt wäre. Zudem habe das FA die Einmalzahlung des ZKN im Streitjahr teilweise doppelt besteuert. Er, der Kläger, habe die Abfindung zu zwei Dritteln aus Beiträgen, die aus bereits versteuerten Geldern geleistet worden seien, angespart bzw. finanziert.

Mit Einspruchsbescheid vom xxxxx wies das FA den Einspruch der Kläger als unbegründet zurüc...

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