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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.10.2010 - 15 K 261/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Bilanzansätzen.
  2. Kommt es nach der Bilanzaufstellung zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wird der fortbestehende als „richtig” zu bewertende Bilanzansatz erst in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals hätte berücksichtigt werden können.
  3. Ist ein Bilanzansatz für ein WG fehlerhaft und wird dieses WG bei der Veräußerung eines Teilbetriebs mitveräußert, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz, sofern er nicht im Rahmen einer Bilanzberichtigung geändert werden kann, im Rahmen der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zu ermittelnden Buchwerte der übertragenen WG richtig zu stellen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 16

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen X R 38/10)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Bilanzierungsfehler im Rahmen der Veräußerung eines Teilbetriebs zulasten der Kläger bei der Bestimmung des Buchwerts der veräußerten Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2000 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelhandel mit Spielwaren. Sein Handelsgewerbe umfasste Anfang 2000 ein Spielwaren- und Geschenkartikelgeschäft in der C-Straße in G und ein weiteres in der A-Straße in B. Seine Einkünfte ermittelte der Kläger durch Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger betrieb sein Geschäft in G in gemieteten Räumen. Am 12. August 1997 stellte der Kläger bei der Stadt G einen Bauantrag zur Umgestaltung des angemieteten Gebäudes. Das Erdgeschoss des Hauptgebäudes sollte einschließlich der Anbauten verändert werden. Letztlich sollte die straßenseitige Lücke zum Wohnhaus auf dem angrenzenden Grundstück durch einen zweigeschossigen Neubau geschlossen werden. Das Erdgeschoss sollte vollständig entkernt werden. Im rückwärtigen Bereich sollte ein neuer Treppenraum für die verbleibende Wohnung im 1. Obergeschoss entstehen. Ein Lastenaufzug sollte eingebaut werden, um den Dachboden für Lagerzwecke nutzen zu können. Der Ladeneingang sollte aus Witterungsgründen verlegt und nunmehr seitlich am Gebäude entstehen. Die Decke über dem straßenseitigen Kellerbereich sollte tiefer gelegt werden, um einen stufenlosen Ladeneingang zu ermöglichen. Die zwei Überdachungen an der Nordseite des Hauses sollten abgebrochen werden.

Die Stadt G genehmigte mit Bescheid vom 3. März 1998 dieses Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung eines Geschäftshauses”. Dabei wurde nach § 47 a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) die Ablösung von sieben notwendigen Einstellplätzen zugelassen. Als Ablösungsbetrag wurden 49.950 DM festgesetzt und vom Kläger am 27. Januar 1999 bezahlt. Die Schlussabnahme der erstellten Bauanlage durch den Landkreis G erfolgte am 19. November 1998; dabei wurde festgestellt, dass diese vom Kläger bereits genutzt wurde. Der Kläger passivierte diesen Betrag im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 als kurzfristige sonstige Verbindlichkeit, wobei er als Gegenkonto „sonstige Aufwendungen” berücksichtigte.

Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung 1998 auf Grundlage der am 9. November 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung durch. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 4. Mai 2000 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Bescheid wurde letztmalig durch Bescheid vom 28. August 2003 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.

Die Einkommensteuerveranlagung 1999 führte der Beklagte auf Grundlage der am 15. Dezember 2000 eingereichten Steuererklärung durch. Der am 29. Juli 2002 erlassene Einkommensteuerbescheid erging wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 28. August 2003 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.

Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2000 veräußerte der Kläger sein Geschäft in G an seinen Sohn T zum 1. März 2000 für 1.879.635 DM. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 gab der Kläger unter der Anlage GSE Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 199.477 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 221.467 DM an. In einer Anlage hierzu ermittelte der Kläger diesen Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Kaufpreises mit den Buchwerten für die übertragenen Fahrzeuge, die Geschäftsausstattung, die Ladeneinrichtung, die Mietereinbauten, einem Genossenschaftsanteil und dem Warenbestand. Als Buchwert für die Einbauten berücksichtigte er dabei einen Wert von 942.668 DM. Er beantragte die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und im Übrigen die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG 2000 (Bl. 17 der Einkommensteuerakte des Beklagten für 2000).

Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung antragsgemäß durch und erließ am 29. Juli 2002 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steh...

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