Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbezug selbstgetragener Schadensaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Vom Versicherungsnehmer selbstgetragene Schadensaufwendungen (verauslagte Schäden und selbstberechnete Abwicklungskosten) unterliegen nicht der Versicherungsteuer, da es sich insoweit nicht um Versicherungsentgelt i. S. des § 3 Abs. 1 VersStG handelt.
Normenkette
VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob von der Versicherungsnehmerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 selbst getragene Schadensaufwendungen i.H.v. € 92.682,60 als Versicherungsentgelt in die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer einzubeziehen sind.
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die auch Haftpflichtversicherungen für Kfz anbietet. Sie (Versicherer) hat mit Datum vom 26. April 2005 mit der X GmbH & Co. Autovermietungs KG (Versicherungsnehmerin – VNin –) eine Rahmenvereinbarung über Kraftfahrhaftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge abgeschlossen. Nach diesem Regelwerk hat die Versicherungsnehmerin ca. 5.000 Fahrzeuge bei der Klägerin versichert. Grundsätzlich liegen der Vereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die dazu gehörenden Nebenregelungen zugrunde (§ 2 des Rahmenvertrages). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages wurde eine Versicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht mit der Deckungssumme i.H.v. 50 Mio. € pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, jedoch maximal 8 Mio. € je geschädigte Person vereinbart. Es wurden sämtliche Personenschäden mitversichert, Sach- und sonstige Vermögensschäden jedoch nur, soweit diese je Versicherungsfall den Betrag von xxx.000 € einschließlich etwaig zu erstattender Rechtsanwaltsgebühren und Gerichts...