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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.09.2006 - 15 K 10556/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die sog. Drei-Objekt-Grenze wirkt nicht als eine Freigrenze, sondern hat nur indizielle Bedeutung. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.
  2. Verkauft ein Steuerpflichtiger nicht lediglich zwei bereits fertig gestellte Objekte, sondern übernimmt er gegenüber den Erwerbern die Verpflichtung, diese Objekte innerhalb bestimmter Fristen gemäß Baubeschreibung und Baugenehmigung herzustellen und haftet er für Sachmängel bezüglich der baulichen Leistungen nach den Bestimmungen des BGB, so spricht dies für einen gewerblichen Grundstückshandel.
  3. Bewirkt die ratenweise Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des Baufortschritts letztlich, dass die Herstellung der zwei veräußerten Objekte nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von den Erwerbern finanziert wird, so spricht auch dies für einen gewerblichen Grundstückshandel.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen X R 48/06)

BFH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen X R 48/06)

 

Tatbestand

Streitig ist in erster Linie die Frage, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielt als ..., die Ehefrau als…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärten die Kläger aus drei Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1995 erwarben der Kläger und Frau X – die Ehefrau seines Brude...

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