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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.07.2011 - 8 K 81/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit als Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG.
  2. Bei den Bezügen im öffentlichen Dienst folgt das Steuerrecht bei der Frage, ob Versorgungsbezüge vorliegen oder nicht, der öffentlich-rechtlichen Einordnung.
  3. Bei Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit liegt ein Ruhegehalt bereits deswegen nicht vor, weil dieses erst mit Beginn des Ruhestandes gezahlt wird.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a; Nds. BeamtenG §§ 35, 38; Nds. BesoldG § 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen VI R 5/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit um Versorgungsbezüge handelt.

Der im Jahr 1948 geborene Kläger war im Streitjahr als Beamter nichtselbstständig tätig. Mit Bescheid vom … hatte die zuständige Behörde dem Kläger vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell gem. § 80 b des Niedersächsischen Beamtengesetzes gewährt. Entsprechend den Regelungen im Bewilligungsbescheid verrichtete der Kläger bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit. Ab 1.4.2009 begann die sogenannte Freistellungsphase und der Kläger wurde bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 vollständig von der Dienstleistung freigestellt.

Mit der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 30.301 Euro sowie darin enthaltene Versorgungsbezüge von 25.190 Euro, die auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfielen. Der Beklagte qualifizierte die Einnahmen im Einkommensteuerbescheid vom 22.11.2009 jedoch nicht als Versorgungsbezüge und gewährte dementsprechend keinen Versorgungsfreibetrag.

Dagegen legte der Kläger Eins...

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