Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 25.06.1996 - XII 826/95

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen III R 84/96)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 15.11.1995 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 26.07.1995 wird die Einkommensteuer von 16.446 DM auf 16.228 DM herabgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 218 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für eine künstliche Befruchtung der Klägerin als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Streitjahr ist das Jahr 1994. Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten sie, die ihnen durch eine künstliche Befruchtung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 6.825 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Beklagte (das Finanzamt –FR–) erkannte die streitigen Aufwendungen nicht an und verwies darauf, daß sie dem Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG seien. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FR mit Bescheid vom 15.11.1995 als unbegründet zurückwies. In der Einspruchsentscheidung hat das FR darauf verwiesen, daß die Unfruchtbarkeit eines Menschen zwar als „Krankheit” anzusehen sei, andererseits jedoch die hier streitigen Aufwendungen nicht der Heilbehandlung dieser Krankheit dienten. Die streitigen Aufwendungen hätten vielmehr der künstlichen Befruchtung der Klägerin und nicht der Behandlung der Unfruchtbarkeit gedient.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Klage erhoben. Mit ihrer Klage vertreten sie weiterhin die Ruffassung, daß die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien. Durch die künstliche Befruchtung habe man beabsichtigt, die gerade durch die Unfruchtbarkeit bestehende Unmöglichkeit, auf normalem Wege ein Kind zu bekommen, auszuschalten. Demgemäß sei diese von den Klägern durchgeführte Behandlungsmethode (sog. „Invitro-Fertilisation”) eine Maßnahme zur Heilbehandlung der Klägerin gewesen. Sterilität als Krankheit sei als Zustand der Unfruchtbarkeit definiert. Sollte es nun aufgrund einer Invitro-Fertilisation zu einer Schwangerschaft kommen, sei das Krankheitsbild nicht mehr gegeben, mithin sei darin eine Heilbehandlung im wahrsten Sinne des Wortes zu sehen.

Die Kläger beantragen,

die mit Bescheid vom 26.07.1995 festgesetzte Einkommensteuer 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.11.1995 neu festzusetzen und hierbei die von den Klägern gemachten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 6.825 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das FR beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung der Klägerin könnten nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach nicht zwangsläufig seien. Zwar handele es sich bei der organisch bedingten Unfruchtbarkeit der Klägerin um eine Krankheit. Die bei der Klägerin vorgenommene Invitro-Fertilisation habe diese Sterilität der Klägerin jedoch nicht behoben. Sie könne nicht als Heilbehandlung angesehen werden. Es habe im übrigen auch keine sittliche Verpflichtung der Kläger bestanden, ein Kind zu bekommen; die gesellschaftliche Kritik an kinderlosen Ehepaaren bestehe vielmehr darin, daß sie zur Sicherung des Generationenvertrages höhere Beiträge für ihre Zukunftssicherung leisten müßten, und nicht darin, daß solche Ehepaare unbedingt eigene Kinder haben müßten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung der Klägerin in Höhe von 6.825 DM stellen eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG dar. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag die Einkommensteuer dann ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse. und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach § 33 Abs. 2 EStG ist der Begriff der Zwangsläufigkeit dahin definiert, daß der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das Gericht ist im Streitfall zu der Überzeugung gelangt, daß die streitigen Aufwendungen den Klägern zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG entstanden sind. Dabei geht das Gericht mit der zutreffenden Rechtsprechung des BFH davon aus, daß bei der Behandlung von Krankheiten stets zu unterstellen ist, daß die Kosten zwangsläufig sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 17.07.1981, VI R 77/7...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Niedersächsisches FG 9 K 231/07
Niedersächsisches FG 9 K 231/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig  Leitsatz (redaktionell) Die Kosten für die heterologe künstliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren