vorläufig nicht
rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer mehraktigen
Ausbildung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 13/24)
Leitsatz (redaktionell)
Die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist (Rev. III R 13/24).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.03.2026; Aktenzeichen III R 13/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG) besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegensteht.
Der am 9. Oktober 1998 geborene Sohn des Klägers (N), durchlief nach der Beendigung der Schulzeit in 2016 zunächst verschiedene Praktika und absolvierte von Dezember 2016 bis Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) als Rettungssanitäter. Im Rahmen des BFD nahm N zunächst an einem rd. einwöchigen Lehrgang zum Sanitätshelfer teil und absolvierte zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 einen insgesamt rd. dreimonatigen Lehrgang zum Rettungssanitäter.
Seit September 2018 war N im Krankentransport zunächst für ein Universitätsklinikum und anschließend bei einem Rettungsdienst berufstätig in Vollzeit.
N bewarb sich seit März 2018 durchgehend für die Ausbildung als Notfallsanitäter. Zum 1. September 2022 nahm er die Ausbildung zum Notfa...