rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Durchbrechung der Bestandskraft. Umsatzsteuer 1989 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 73.250,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Spielhalle, in der neben Unterhaltungsautomaten auch Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zur Verfügung stehen. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 1989 entsprechend der abgegebenen Steuererklärung mit (geändertem) Steuerbescheid vom 11. November 1991 fest. Für das Streitjahr 1991 schätzte der Beklagte die Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung und setzte die Steuer mit Steuerbescheid vom 27. September 1993 fest.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1995 erhob der Kläger Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre und beantragte gleichzeitig wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sachlich seien die Steuerfestsetzungen unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 5. Mai 1994 (BStBl II 1994, 48) zu ändern. Dabei seien die Umsätze aus Geldspielautomaten entgeltsmäßig auf den Kasseninhalt zu beschränken. Dementsprechende geänderte Steuerberechnungen legte der Kläger vor.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom 26. September 1995 als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsfristen seien vom Kläger nicht eingehalten worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden. Eine Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide lasse sich nicht rechtfertigen.
Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt: Es sei nicht einzusehen, daß die neue Rechtslage, die aufgrund des EuGH-Urteils vom 5. ...