Entscheidungsstichwort (Thema)
Autobahnraststättenbetreiber: Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für kostenlose Verpflegung von Busfahrern
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb des Kl. veranlasst sind. Denn durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Autobahnraststätte anzusteuern, damit die Busfahrgäste dort entgeltlich Speisen gegen Verzehr erwerben.
- Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt.
- Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Raststättenbetreibers.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch den Kläger.
Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten.
Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort von dem Kläger kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen. Letzteres wurde im Streitjahr allerdings nicht genutzt. Die Busfahrer erhielten von dem Kläger eine Kundenkarte, die ihnen als Anreiz dienen sollte, die Raststätten des Klägers anzufahren. Eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht.
Im Laufe einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Klägers kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die - ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgezeic...