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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.01.2008 - 11 K 236/98

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Übernahmegewinn gemäß § 4 Abs. 4 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. kommt nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die der GewSt nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG unterliegen.
  2. Bei einem Übernahmegewinn i. S. von § 4 Abs. 4 UmwStG, der im Falle der formwechselnden Umwandlung einer KapG in eine PersG entspr. anwendbar ist, trifft das nicht zu. Zwar handelt es sich bei diesem speziellen Umwandlungsgewinn um gewerbliche Einkünfte. Diese unterliegen jedoch nicht der GewSt.
 

Normenkette

EStG § 32c; UmwStG § 4 Abs. 4, § 14 S. 1; GewStG §§ 7, 8 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) auf gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 4 Abs. 4 Umwandlungsteuergesetz 1995 (UmwStG).

Der Kläger ist Kommanditist der H GmbH & Co. KG (KG), die im Wege einer formwechselnden Umwandlung zum 31. Dezember 1996 aus dem bislang in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen entstanden ist.

Mit Feststellungsbescheid vom 24. November 1997 stellte der Beklagte den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil auf __ DM fest und versagte diesbezüglich die Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a.F.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 änderte der Beklagte den ursprünglichen Feststellungsbescheid und erhöhte die auf den Kläger entfallenden gewerblichen Einkünfte um … DM. Der Kläger hat den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Tarifbegrenzung sei insbesondere sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach deren Sinn und Zweck zu gewähren.

Weder § 4 noch § 18 UmwStG sei in der Aufzählung des § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der die Ausnahmen von der Tarifbegrenzung regele, enthalten. Zu Prüfen sei deshalb § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., der dem Wortlaut nach jedoch nicht erfüllt sei.

Zwar handele es sich bei dem hier streitigen Ergebnisanteil um „gewerbliche Einkünfte” in Form eines Gewinnanteil im Sinne von § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Dieser müsse jedoch auch „der Gewerbesteuer unterliegen”, was vorliegend nicht der Fall sei. „Unterliegen” meine nicht notwendigerweise, dass die Gewerbesteuer tatsächlich erhoben werde. Maßgebend sei allein, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handele, die dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterlägen. Die „Nichterfassung” des Übernahmegewinns nach § 18 Abs. 2 UmwStG habe zwar zur Folge, dass keine Gewerbesteuer entstehe. Damit werde aber lediglich ein grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn von der Steuererhebung ausgenommen. „Nichterfassung” sei somit nicht gleichbedeutend mit „Steuerbefreiung”. Wenn steuerbefreite Erträge zur Versagung des § 32c EStG a.F. führten, könne dies nicht für eine andere Terminologie gelten.

Auch werde in § 32c EStG a.F. i.V.m. § 7 GewStG nicht auf den „Gewerbeertrag”, sondern auf den „gewerbesteuerlichen Gewinn” abgestellt. Vorliegend sei der Übernahmegewinn aber gerade Bestandteil des gewerbesteuerlichen Gewinns und werde erst auf einer nachfolgenden Stufe nach § 18 Abs. 2 UmwStG nichterfasst.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG, wonach die Vergünstigung des § 18 Abs. 2 UmwStG rückwirkend aufzuheben sei, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung eine Veräußerung oder eine Aufgabe erfolge, bedinge ebenfalls eine Anwendung der Tarifermäßigung. Die Gewerbesteuerpflicht des Übernahmegewinns bestehe nämlich (zunächst) abstrakt fort.

Auch Sinn und Zweck der Tarifbegünstigung – die Begrenzung der hohen ertragsteuerlichen Grenzbelastung der Betriebe – sprächen für eine Gewährung im vorliegenden Fall.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid für 1996 vom 4. Oktober 1999 dahingehend zu ändern, dass der Übernahmegewinn nach § 4 UmwStG i.H.v. insgesamt … DM als begünstigte Einkünfte i.S.d. § 32c EStG festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest, nach der der Übernahmegewinn nicht nach § 32c EStG a.F. tarifbegünstigt sei, weil er tatsächlich nicht gewerbesteuerlich zu erfassen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Feststellungsbescheid für 1996 vom 4. Oktober 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der auf den Kläger entfallende Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4 UmwStG unterliegt nicht der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a.F.

Eine Tarifbegrenzung kommt nach § 32c Abs. 1 und 2 EStG a.F. nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist bei einem Übernahmegewinn im Sinne von § 4 Abs. 4 UmwStG, der im Falle der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gemäß § 14 Satz 1 UmwStG entsprechend anwendba...

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