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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 - 5 K 60/08

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbringen von Reiseleistungen durch Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen und auf fremde Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der umsatzsteuerliche Begriff der Reiseleistung ist weiter gefasst als der in § 651a Abs. 1 BGB.
  2. Eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, wie die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung.
  3. § 25 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und der Unternehmer sog. Reisevorleistungen Dritter in Anspruch genommen hat.
  4. § 25 UStG verlangt nur, dass der Unternehmer im eigenen Namen auftritt; Handeln auf eigene Rechnung ist nicht erforderlich.
 

Normenkette

UStG § 25

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.07.2011; Aktenzeichen XI B 71/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Jahren 2000 und 2001 in X. ein Seniorenheim und die Vermittlung von Ferienwohnungen.

Die Klägerin vermietete im eigenen Namen, aber auf Rechnung verschiedener Eigentümer deren Ferienwohnungen an Feriengäste. Von den Mieterlösen stand ihr ein Anteil von etwa 20 v. H. als Provision zu. Darüber hinaus erzielte sie Erlöse aus der von ihr durchgeführten Endreinigung der Wohnungen, deren Kosten sie direkt mit den Feriengästen abrechnete.

Im Jahre 2000 beliefen sich die Mieteinnahmen auf 264.323 DM brutto und die Provision der Klägerin auf 46.122,10 DM brutto; im Jahre 2001 betrugen die Mieteinnahmen 298.403 DM brutto und die Provision der Klägerin 52.847,60 DM brutto.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin die Erlöse aus dem Betrieb des Seniorenheimes, die Provisionserlöse und die Erlöse aus der Endreinigung als steuerpflichtige Umsätze. Diese gab sie...

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