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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 - 5 K 358/06

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einer Motoryacht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG.
  2. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachzuweisen, wobei das BMF durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Nachweis zu führen ist.
  3. Stellt sich heraus, dass die vom Stpfl. gemachten Angaben unrichtig sind oder begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist eine Lieferung nur steuerfrei, wenn aufgrund anderer objektiver Beweise feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1, § 6a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen XI R 8/11)

BFH (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen XI R 8/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung einer Motoryacht durch die Klägerin an eine Firma L. Ltd. mit Sitz in Irland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.

Die Klägerin meldete im Streitjahr bei der Stadt C. ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Vertrieb von Booten” an. Als Beginn des Gewerbes gab sie den ……..2003 an.

Die Klägerin kaufte bereits mit Kaufvertrag vom 22.10.2002 von einer T. S. L. mit Sitz in Sta. Eulalia/Ibiza eine Motoryacht der Marke Fairline Typ 52 zum Preis von 350.834,80 GBP an. Die T. S. L. war Vertragshändlerin der englischen Werft Fairline für Ibiza. Inhaber der T. Yates S. L. waren im Streitjahr 2003 M. S. und A. S. -S., Kinder der Klägerin.

Am 12.12.2002 schloss die Klägerin mit einem M. P. mit Wohnsitz in Belgien einen Kaufvertrag über eine Motoryacht, Typ Fairline Targa 52 zum Preise von 373.500 GBP. Liefertermin der Yacht sollte Juni 2003 i...

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