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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.05.2002 - 16 K 12013/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schicksal der Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Vorauszahlung nach Ergehen des Jahressteuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheides 1996 fällt das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über eine Verpflichtungsklage, mit der die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal 1996 begehrt wird, weg. Denn mit Erlass des Jahressteuerbescheides kann eine Veränderung der Einkommensteuer-Abschlusszahlung 1996 durch eine Veränderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht mehr erreicht werden.

2. § 68 FGO ist nicht anwendbar, wenn hierdurch von einer ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungsklage übergeleitet werden soll.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 37; FGO § 68

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen X R 28/02)

BFH (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen X R 28/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Frisörmeister. Er betrieb einen eigenen Frisörsalon, den er mit Betriebsübergabevertrag vom 19. August 1996 per 01.09.1996 auf T. übertrug. Der Kläger adoptierte T. im November 1996. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Übertragung des Gewerbebetriebes als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung anzusehen ist. Der Beklagte nahm eine entgeltliche Geschäftsübertragung deshalb an, weil nach dem Vertrag zu Gunsten des Klägers eine Einlage in Höhe von DM 140.000,00 eingebucht werden und der Kläger fortan mit einem festen Gewinnvoraus in Höhe von 12 v.H. des Einlagebetrages am Betrieb beteiligt sein sollte. Der Beklagte ging deshalb von einem Veräußerungsgewinn des Klägers aus. Dagegen vertritt der Kläger die Auffassung, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung stattgefunden habe und mithin kein Veräußerungsge...

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