rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer sog. Abrechnungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Schließen sich mehrere Windkraftanlagenbetreiber zu einer Abrechnungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um gegenüber den Energieversorgern an einem gemeinsamen Zählpunkt abzurechnen, besteht aufgrund der Gewerblichkeit dieser Tätigkeit die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur gesondert und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Die Zahlungen bzw. die Weiterleitungen der anteiligen Einspeisevergütungen an die Gesellschafter sind Teil der Gewinnverteilung und stellen keine Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter dar.
Normenkette
EStG § 15; AO §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte aus der Stromveräußerung gesondert und einheitlich festzustellen sind und ob die sich im Eigentum der jeweils Beteiligten befindlichen Windkraftanlagen (WKA) als notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin zu bilanzieren sind.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom XX.XX.2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Folgende Gesellschafter, die dem Verfahren auch beigeladen wurden, sind an der Klägerin beteiligt: A-GmbH & Co. KG zu 75 %, die B-UG & Co. KG zu 12,5 % sowie Herr C zu 12,5 %.
Die A-GmbH & Co.KG betreibt sechs, die B-UG & Co. KG und Herr C betreiben jeweils eine WKA auf dem Gebiet der Gemeinde G. Der von den WKA produzierte Strom wird über eine Kabeltrasse eines Dritten zum Umspannwerk transportiert und dort in das Stromnetz eingespeist. Abrechnungsberechtigt gegenüber dem Energieversorger ist nicht die einzelne Betreibergesellschaft, sondern nur ...