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Niedersächsisches FG Urteil vom 22.02.2011 - 8 K 35/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für das Fremdkapital „stille Beteiligung” ist kein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festzustellen, wenn der Teilwert nicht vom Buchwert abweicht.
  2. Vertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungen bei Liquidation sind bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung.
  3. Hingegen sind Kursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG zu erfassen.
 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.02.2012; Aktenzeichen IV B 57/11)

BFH (Beschluss vom 16.02.2012; Aktenzeichen IV B 57/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für ein als „stille Beteiligung” bezeichnetes Verhältnis und für eine Fremdwährungsverbindlichkeit auf Grund von Kursschwankungen Unterschiedsbeträge gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. … Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb der MS „…..”, einem Containerschiff, und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Zur Finanzierung des im Jahr 1997 abgelieferten Containerschiffes verwendete die Klägerin – u.a. – Kapital von einer stillen Gesellschafterin (siehe im Folgenden unter I.) und aus einem Fremdwährungsdarlehn (siehe im Folgenden unter II.).

I. In einem „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” vom …..1996 beteiligte sich die S mbH & Co (künftig S) an der Klägerin mit einer Einlage von … DM als stille Gesellschafterin.

Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist u.a. geregelt:

§ 5 – Stille Beteiligungen und Darlehen

1. Die persönlich haftende...

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