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Niedersächsisches FG Urteil vom 22.01.2008 - 13 K 330/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Nachweis gem. § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Nachweis nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG reicht es nicht aus, dass der Stpfl. darlegt, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und außerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist.
  2. Der Gesetzgeber wollte Barzahlungen bewusst aus dem Anwendungsbereich der Steuervergünstigungen nach § 35a EStG ausnehmen.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 €. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 € zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem Handwerker in bar einen Betrag in Höhe von 900 € aus. Der Handwerker zahlte am 13. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 900 € auf sein Geschäftskonto bei der Volksbank O Nr. xxxxxxx ein.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 15. März 2007. Am 29. März 2007 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 913 € zu berücksichtigen. Die Klägerin legte eine Bestätigung des Handwerkers und einen Kontoauszug des Geschäftskontos des Handwerkers vor, der für den 13. Oktober 2006 eine Einzahlung in Höhe von 900 € auswies. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es Sinn und Zweck des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG sei, „Schwarzgeldzahlungen” zu vermeiden. Eine Schwarzgeldzahlung sei hier nicht gegeben, weil der Malermeister noch am selben Tag den Betrag auf sein Geschäftskonto eingezahlt habe. Die Klägerin habe auf das Konto des Handwerkers gezahlt, wenngleich die Zahlung über die Person des Handwerkers erfolgt sei. Der Sinn und Zweck des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG sei damit erfüllt.

Mit Einspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 EStG seien nicht erfüllt. Die vorgelegte Rechnung enthalte keine Aufteilung zwischen Materialkosten und Arbeitsstunden. Materialaufwendungen seien nicht begünstigt. Die Barzahlung sei nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht begünstigt. Sie würde auch nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, weil Barzahlungen von der Steuervergünstigung ausgeschlossen werden sollten. Der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen. Dementsprechend habe der Bundesminister der Finanzen in dem Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 klargestellt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden könnten.

Mit am 17. Juli 2007 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin reichte eine Zweitausfertigung der Rechnung ein, in der nunmehr zwischen Lohn und Material unterschieden wurde. Der Lohnanteil wurde mit 766,77 € brutto angegeben.

Die Klägerin trägt vor, dass das Geld nachweislich auf das Geschäftskonto des beauftragten Handwerksunternehmens geflossen sei. Die Steuerermäßigung setze den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen voraus. Die Voraussetzungen seien erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

die mit Bescheid vom 15. März 2007 festgesetzte Einkommensteuer 2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Betrag in Höhe von 153,35 € als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG in Abzug zu bringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG sei Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Hiermit könne nur die direkte Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch den Leistungsempfänger gemeint sein. Denn anderenfalls stände es im Ermessen des Leistungserbringers, ob er die in bar geleistete Zahlung ordnungsgemäß verbuche oder aber „schwarz” vereinnahme. Genau diese Möglichkeit habe der Gesetzgeber durch § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG vermeiden wollen.

Die Zahlung der Klägerin sei unstreitig in bar erfolgt. Ob der Betrag anschließend vom Leistungserbringer auf sein Konto eingezahlt worden sei oder nicht, sei nicht mehr von Belang.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Für den verlangten Nachweis reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und außerdem durch einen Kontoauszug vo...

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