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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.09.1999 - VI 327/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

Leitsatz (redaktionell)

Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 7 EStG für ausländische solistische besetzte Emsembles (z.B. Quartett).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.

Die Klägerin engagierte im Rahmen der Kammerkonzertreihe S für die Veranstaltung am … das niederländische „U Quartet”. Bei dem Konzert wurden ausschließlich für Quartette geschriebene Werke dargeboten. Die Gruppe erhielt für den Auftritt ein Pauschalhonorar von 5.000 DM. Die Veranstaltung wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. Den der Klägerin entstandenen Ausgaben von insgesamt 6.829,70 DM standen Eintrittsgelder in Höhe von 480 DM gegenüber.

Unter dem 25. Juli 1996 beantragte die Klägerin die Freistellung von Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 7 EStG für Auftritte ausländischer Kulturvereinigungen, darunter das „U Quartet”.

Mit Bescheid vom 18. August 1996 lehnte das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug nicht in Betracht. Solisten seien Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Emsembles aufträten (z.B. Duo, Trio, Quartett).

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, für die Freistellung sei nicht die Anzahl der Musiker ausschlaggebend, sondern die Art der dargebotenen Werke entscheide darüber, ob es sich um eine Veranstaltung mit solistischen Darbietungen oder um eine künstlerische Gemeinschaftsleistung handele. Beim Konzert des „U Quartet” seien ausschließlich für Quartette geschriebene Werke gespielt worden; eine solistische Darbietung habe...

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