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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.11.2003 - 16 K 329/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitsmaßnahmen für Vorsteuerberichtigung bei Übergang zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anwendung des § 15a UStG ist nicht antragsgebunden. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung gebundenen Rechts.
  2. Optiert ein Landwirt zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG mit der Konsequenz von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 15a UStG zu seinen Lasten, so kann die Steuer im Billigkeitswege (§ 163 AO) unter Verzicht der Vorsteuerberichtigung festgesetzt werden.
 

Normenkette

AO § 163; UStG §§ 15a, 24

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

In Streit steht, ob der Beklagte im Wege der Billigkeit auf die Nachforderung von Umsatzsteuerberichtigungsbeträgen nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu verzichten hat.

Der Kläger ist Landwirt. Bis zum 31. Dezember 1991 versteuerte er seine Umsätze nach § 24 UStG. Ab 1992 wechselte er zur Regelbesteuerung. Wegen dieses Wechsels der Besteuerungsform standen ihm Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15 a UStG in Höhe von 2.648,88 DM für 1992 und 2.311,13 DM für 1993 zu. Der Beklagte erließ entsprechende Umsatzsteuer(Änderungs)-bescheide am 25.09.1996. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Der Kläger optierte rechtzeitig für 1997 erneut zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Dieser Wechsel der Besteuerungsform führte materiell-rechtlich zu Umsatzsteuerberichtigungen nach § 15 a UStG zu seinen Lasten. Die Beträge wurden zwischen den Beteiligten einvernehmlich aufgrund einer Außenprüfung mit Vorsteuerberichtigungen von 7.896,88 DM für 1997, 6.304,86 DM für 1998 und 6.235,66 DM für 1999 ermittelt. Entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre erließ der Beklagte am 19. Juli 2001.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläge...

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