vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 21/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer bei gemeinsamer beruflicher Nutzung durch Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
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Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.
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Die tatsächliche Einrichtung eines Raumes gibt einen wichtigen Anhaltspunkt, z. B. wenn der Raum mit Aktenschränken und ähnlichen Büromöbeln ausgestattet ist.
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Nutzt die Gesellschafterin einer GbR ein häusliches Arbeitszimmer in einem Umfang, der den eigenen Eigentumsanteil übersteigt, sind die Aufwendungen dennoch abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen IV R 21/08)
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume im Streitjahr 1997.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter sind Eheleute. Der Ehemann ist hauptberuflich als … nichtselbstständig tätig. Die Klägerin, also die GbR, betrieb eine … Beratung. Dabei beriet sie … betriebe über den Einsatz von… . Die … anlagen, richtete der Ehemann ein. Die Schulung und Betreuung der Kunden übernahm die Ehefrau.
Bis etwa zur Mitte des Streitjahres betrieb die Klägerin das Unternehmen im Bereich …. Dort hatten die Gesellschafter ein „Arbeitszimmer” in ihrer angemieteten Wohnung eingerichtet, in der Größe von … qm … Nach Versetzung des Ehemannes betrieben die Gesellschafter das Unternehmen dann in …. Dort richteten sie im selbst genutzten Einfamilienhaus ein „Arbeitszimmer” in der Größe von rund… qm im Obergeschoss ein. Der Raum war mit … ausgestattet…
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die „Arbeitszimmer”...