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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.06.1995 - VII 561/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BA, Auslandsreise, private Mitveranlassung, Fachvortrag. Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen IV R 39/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Reise nach S. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als … Arzt. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) machte der Kläger für 1989 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.080,80 DM im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dem Zweiten Wissenschaftlichen Kongress der Vereinigung der … s. Ärzte in S. geltend. Dieser vom Deutsch-S. Verein e.V. zur Förderung der Wissenschaften veranstaltete Kongress fand in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 1993 bis zum 12. Oktober 1993 statt. Der Kläger, der als Mitglied des Deutsch-S. Vereins zur Förderung der Wissenschaften auch Mitglied des Organisationskomitees war, hielt am 11. Oktober 1989 einen 30-minütigen Fachvortrag. Im übrigen übernahm er im Rahmen des Kongresses die Übersetzung wissenschaftlicher Vorträge vom Deutschen ins S., die Begleitung der deutschen Delegation und fungierte als Dolmetscher bei Gesprächen mit Kollegen der … Ärztekammer S. und der medizinischen Fakultät der Universität S.

Wegen des Kongressablaufs wird auf die vom Klägervertreter als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich, daß der Kläger u.a. nach dem Kongressprogramm am 9. und 10. Oktober 1989 bei Empfängen des s. Gesundheitsministers und des s. Verteidigungsministers als Dolmetscher tätig geworden ist. Ferner hat er am 11. Oktober und am 12. Oktober 1989 die deutsche Delegation bei einem Erfahrungsaustausch mit s. Kollegen sowie einer Veranstaltung mit Professoren der … medizinischen Fakultät der Universität S. begleitet und auch dort als Dolmetscher fungiert. Die Anreise des Klägers zu dem Kongress erfolgte bereits am 7. Oktober 1989, die Rückreise am 15. Oktober 1989.

Die Tätigkeit als Dolmetscher sei, so trug der Kläger vor, ehrenamtlich und ohne Entgelt erfolgt. Zum Nachweis für seine Aufwendungen legte er eine Bestätigung der s. Ärztekammer vor, wonach er einen Betrag in Höhe von 2.951,50 DM für Hin- und Rückflug, Übernachtung mit Halbpension und Kongressgebühren (250 DM) an die … Ärztekammer S. gezahlt hat. Im übrigen nahm er Bezug auf die Bescheinigung vom 28. Oktober 1989, aus der eine Nachzahlung für Sonderverpflegung, Getränke und Telefonate in Höhe von 1.129,30 DM zu entnehmen ist.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 22. April 1991 die geltend gemachten Betriebsausgaben zunächst antragsgemäß. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 1993 fand eine Außenprüfung statt. Im Anschluß daran vertrat das FA die Auffassung, daß die fraglichen Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, seine Teilnahme an dem Kongress sei ausschließlich beruflich bedingt gewesen.

Das FA berücksichtigte im Einspruchsbescheid vom 8. August 1994 Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Kongress in Höhe von 990 DM (Verpflegungsmehraufwendungen 4 Tage à 96 DM = 384 DM, Übernachtungskosten 4 Tage à 89 DM = 356 DM, Kongressgebühren 250 DM). Im übrigen wies es den Einspruch zurück. Es führte aus, nur während der Kongresstage sei für den Kläger die Verfolgung privater Interessen von untergeordneter Bedeutung gewesen, so daß für diese Tage eine ausschließliche berufliche Veranlassung anzunehmen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er trägt vor, er sei aufgrund des Linienverkehrs mit der Lufthansa dazu gezwungen gewesen, bereits am 7. Oktober 1989 anzureißen und erst am 15. Oktober 1989 abzureisen. Der Tagesablauf am 8., 13. und 14. Oktober 1989 habe sich auf informative Kontakte und Termine mit Berufskollegen bzw. auf die Besichtigung von … firmen für … medizinische Einrichtungen beschränkt.

Der Reise habe offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlaß zugrunde gelegen, da er einen Fachvortrag gehalten habe. Daß er neben der Teilnahme am Kongress und neben seinem Fachvortrag zusätzliche Aufgaben als Dolmetscher übernommen habe, stehe dem in voller Höhe begehrten Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1989 vom 25. August 1993 in der Form der Einspruchsentscheidung vom &. August 1994 die Einkommensteuer 1989 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 3.091 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner bereits im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest, daß für die Reise eine erhebliche private Mitveranlassung vorgelegen habe. Die ehrenamtliche Dolmetschert...

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