Entscheidungsstichwort (Thema)
BA, Auslandsreise, private Mitveranlassung, Fachvortrag. Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Reise nach S. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als … Arzt. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) machte der Kläger für 1989 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.080,80 DM im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dem Zweiten Wissenschaftlichen Kongress der Vereinigung der … s. Ärzte in S. geltend. Dieser vom Deutsch-S. Verein e.V. zur Förderung der Wissenschaften veranstaltete Kongress fand in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 1993 bis zum 12. Oktober 1993 statt. Der Kläger, der als Mitglied des Deutsch-S. Vereins zur Förderung der Wissenschaften auch Mitglied des Organisationskomitees war, hielt am 11. Oktober 1989 einen 30-minütigen Fachvortrag. Im übrigen übernahm er im Rahmen des Kongresses die Übersetzung wissenschaftlicher Vorträge vom Deutschen ins S., die Begleitung der deutschen Delegation und fungierte als Dolmetscher bei Gesprächen mit Kollegen der … Ärztekammer S. und der medizinischen Fakultät der Universität S.
Wegen des Kongressablaufs wird auf die vom Klägervertreter als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich, daß der Kläger u.a. nach dem Kongressprogramm am 9. und 10. Oktober 1989 bei Empfängen des s. Gesundheitsministers und des s. Verteidigungsministers als Dolmetscher tätig geworden ist. Ferner hat er am 11...