Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 20.02.2009 - 16 K 311/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  2. Zu den Anforderungen an Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG.
  3. Einem Stpfl. kann nicht zugemutet werden, sich in FÄ danach zu erkundigen und jeweils darüber zu vergewissern, in welcher Form die Steuernummern vergeben werden.
  4. Mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung eines Geschäftspartners hat der Stpfl. i.d.R. das Zumutbare getan, um sich hinsichtlich des Bestehens des Geschäftspartners zu vergewissern.
 

Normenkette

UStG §§ 14-15

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2010; Aktenzeichen V R 55/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin war mit dem Reinigen von Schiffs- und Industrieanlagen jeder Art durch Sandstrahlgeräte und ähnliche Einrichtungen unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen erbrachte sie mit eigenem Personal oder durch Subunternehmen.

Im Streitjahr beauftragte die Klägerin die Firma „S.F. Schiffreinigung & Korrosionsschutz” – S.F. – mit Reinigungsleistungen, nachdem sie sich zuvor über das Unternehmen erkundigt und eine Gewerbeanmeldung hatte vorlegen lassen. Die Firma S.F. erteilte der Klägerin über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Ferner wiesen die Rechnungen alle Rechnungsvoraussetzungen nach § 14 UStG aus. Als Steuernummer war angegeben: „75/180 Wv”, Finanzamt: B. Hierbei handelte es sich um eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B in seinen Schriftsätzen gegenüber der Firma S.F. in Schriftwechseln unter „SteuerNr./Aktenzeichen” mit der Aufforderung verwandte, sie bei Antworten anzugeben. Eine Steuernummer war für die Firma S.F. nicht vergeben.

Die Klägerin hatte die Vorsteuern aus diesen Rechnungen in Höhe von insgesamt x € zuletzt in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht. Abweichend hiervon erkannte der Beklagte die Vorsteuern nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin macht geltend, es lägen sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu. Sie habe der Firma S.F. Aufträge erteilt und nach Ausführung der Leistungen darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der in den Rechnungen angegebenen Steuernummer um eine gültige Steuernummer des Finanzamtes handele. Entgegenstehendes sei für sie nicht erkennbar gewesen, zumal bis heute keine Steuernummer für die Firma S.F. vergeben sei. Grund für die Nichterteilung einer Steuernummer sei gewesen, dass das Finanzamt B zunächst davon ausgegangen sei, dass nicht Frau S.F., sondern ihr Ehemann Inhaber der Firma S.F. sei.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 17. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen nicht vor, da gemäß § 14 UStG eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten müsse. Eine gültige Steuernummer hätten die Rechnungen der Firma S.F. für die Klägerin erkennbar nicht enthalten. Sie sei vermutlich auch bis heute nicht vergeben worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach Satz 2 dieser Regelung voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Klägerin verfügt über Rechnungen der Firma S.F., die die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen vereinbarungsgemäß für das Unternehmen der Klägerin erbracht hatte. Leistungserbringer und Rechnungsaussteller sind damit identisch. Entgegenstehendes ist vom Beklagten nicht konkret dargelegt worden und ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten. Die von der Firma S.F. erteilten Rechnungen enthalten alle Rechnungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 UStG.

Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass in den Rechnungen als Steuernummer „75/180 Wv”, Finanzamt: B angegeben ist.

Nach § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) neu eingefügt. Sie war zunächst bewusst in § 14 Abs. 1 a UStG und damit außerhalb des Angabenkatalogs eingefügt worden, um den Vorsteuerabzug nicht zu berühren. Erst durch die mit Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 14 Abs. 4 UStG wurde die Verknüpfung zwischen de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Angabe der Steuernummer in Rechnungen
Angabe der Steuernummer in Rechnungen

  Leitsatz Wurde dem leistenden Unternehmer noch keine Steuernummer im klassischen Sinne zugeteilt, bleibt der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger erhalten, wenn in der Rechnung eine vom Finanzamt in Schriftsätzen verwendete "Kennzeichnung" verwendet ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren