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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.10.2005 - 3 K 10541/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerhinterziehung bei Geldanlage in der Türkei

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerpflicht von Zinseinkünften aus der Türkei unter Anrechnung der Quellensteuer.
  2. Zum Begriff der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  3. Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist bedingter Vorsatz ausreichend.
  4. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist der steuerstrafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo” zu beachten. Das Gericht muss auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Höhe und dem Vorliegen der Steuerhinterziehung überzeugt sein.
 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen I B 168/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich nicht erklärter Zinseinkünfte für in der Türkei angelegte Gelder, eine Steuerhinterziehung in den Jahren 1992-1996 vorliegt.

Die Kläger sind in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit 1972 in Deutschland, der Kläger ist bei .... als Arbeiter beschäftigt, die Klägerin ist Hausfrau.

Sie haben für die Jahre 1992-1996 auch Steuererklärungen abgegeben. Allerdings sind beim Beklagten nur noch die Steuererklärungen für die Jahre 1992 und 1996 vorhanden. 1992 wurde angegeben, dass Kapitalerträge nicht angefallen seien. In der Steuererklärung 1996 wurde im Mantelbogen angekreuzt, dass die Kapitaleinkünfte unter den Freibeträgen lägen. Für die Jahre 1993-1995 sind ausweislich der ausgedruckten Bescheide keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Die Einkommensteuererklärung 1996 wurde am 07.02.1997 bei Beklagten eingereicht.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurden die Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2002 aufgefordert, für ...

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      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer   1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,   2. ...

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