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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.06.2013 - 4 K 12052/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheingeschäft; Kaufpreisaufteilung: Zur Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein ganzer Gewerbebetrieb veräußert wird.
  2. Zu der Frage, wann zwei Verträge eine rechtliche Einheit bilden.
  3. Bilden zwei Verträge nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine Einheit, ist von dieser Einheit auch für die steuerliche Beurteilung auszugehen, wenn die einzelnen Verträge als bloße Teilschritte keine eigenständige Bedeutung haben und vom Stpfl. sämtlich beherrscht werden.
  4. Zur Berechnung des Geschäftswerts eines Altenheims.
 

Normenkette

EStG § 16

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen X B 159/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Kinder waren im Streitjahr zwischen 32 und 36 Jahre alt. Der Kläger war hauptberuflich Lehrer, die Klägerin erzielte mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims (im Folgenden: Altenheim) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Ihr Betrieb befand sich unmittelbar neben dem Wohnhaus der Familie. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt und gesondert und einheitlich festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Zeit von 1990 bis 1995 Gewinnanteile in Höhe von zwischen xxxxxx DM und xxxxxx DM zugewiesen. Der Kläger war nicht beteiligt, erklärte aber für die Jahre 1995 bis 1997 aus einer Nebenbeschäftigung im Altenheim einen Bruttoarbeitslohn, der zwischen xxxx DM und xxxxx DM betrug. Für die Jahre 1998...

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