vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 22/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer Funktionsholding
Leitsatz (redaktionell)
Das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag ist Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung.
Normenkette
AO § 42; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen XI R 24/22 (XI R 22/18))
BFH (Beschluss vom 23.09.2020; Aktenzeichen XI R 22/18)
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Vorsteuern dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. ….
Die Klägerin war als Kommanditistin an den X und Y. Die X wurde … in der Rechtsform der GbR gegründet. Seit dem 31. Oktober 2012 bestand sie in der Form einer … mit der Klägerin und der Z GmbH & Co. KG als Gesellschafter zu je 50 %. Mit Vertrag vom 31. Januar 2013 veräußerte die Z GmbH & Co. KG 44 % ihrer 50 %-Anteile an die Klägerin. Außerdem wurde die Q Verwaltungs-GmbH als weiterer Gesellschafter aufgenommen. Mit gleichem Vertrag wechselte die X ihre Rechtsform in eine GmbH & Co. KG mit der Q Verwaltungs-GmbH als Komplementärin und der Klägerin und Z GmbH & Co. KG als Kommanditisten. Die Einlage der Klägerin beträgt nach dem Gesellschaftsvertrag 940 €, die Einlage der Z GmbH & Co. KG 60 €. Die Q Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und hält keinen Kapitalanteil. Sie ist auch nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzt keine Stimmrechte. Geschäftsführer der Q Verwaltungs-GmbH sind …. An der Z GmbH & Co. KG sin...