vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwilligung in Löschung eines dinglichen Wohnrechts als freigebige Zuwendung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts kann eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begründen.
- Als Schenkung unter Lebenden unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der SchSt, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
- In objektiver Hinsicht ist hierfür eine Vermögensverschiebung erforderlich; in subjektiver Hinsicht muss der Zuwendende in dem Bewusstsein handeln, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen II B 32/10)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufgabe eines dingliches Wohnungsrechts eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begründet.
Der Kläger ist Erbe seines im Jahre 2005 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehört u. a. das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in A. In dem Haus befinden sich drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils 80 m². Durch Vermächtnis wandte der Erblasser seiner im Jahre 1939 geborenen Lebensgefährtin für eine dieser Wohnungen ein Wohnungsrecht zu.
Mit notariellem Vertrag (…) wurde der Vermächtnisnehmerin „an der abgeschlossenen Wohnung im 3. Stock (…) des Hauses in A, (…) die Eintragung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB” eingeräumt. Das Wohnungsrecht, dessen Ausübung nach dem Vertrag „keinem Dritten überlassen werden” darf, wurde im Grundbuch, Abteilung II/5, eingetragen. Nachdem die Berechtigte dem Antrag des Klägers auf Löschung des Wohnungsrechts zugestimmt hatte, wurde die...