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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.09.2019 - 9 K 209/18

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 39/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Seit dem Veranlagungszeitraum - VZ - 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Haushalts außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG das ”Innehaben einer Wohnung“ und eine ”finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ (des Haupthaushaltes) voraus.

2. Das Tatbestandsmerkmal ”Innehaben einer Wohnung“ bewirkt keine substantielle verschärfende Wirkung gegenüber der alten Rechtslage. Erforderlich ist insoweit, dass der Arbeitnehmer die Wohnung aus eigenem Recht nutzt (etwa Eigentum, Miete, sonstige Nutzungsgestattung). Entgeltliche, fremdübliche Nutzungsverhältnisse werden nicht gefordert (insoweit missverständlich: BT-Drucks. 17/10774, S. 13, 14: nicht ausreichend, wenn Wohnung oder Zimmer im Haushalt der Eltern unentgeltlich überlassen werden). Ausreichend sind abgeleitete Nutzungsbefugnisse.

3. Ein wesentliches Mitbestimmen der Haushaltsführung – in Abgrenzung zu einer schädlichen Eingliederung in einem fremden Haushalt – ist bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbstständig und berufstätig sind, zu unterstellen (sog. Regelvermutung).

4. Neben einer – nicht zwingenden – Beteiligung an den Wohnungs- und Hauskosten ist auch eine alleinige Beteiligung an den übrigen Lebensführungskosten ausreichend.

5. Unter Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind (nur) diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens zu verstehen, die einen Haushaltsbezug a...

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