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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.06.2012 - 15 K 417/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungssteuer: Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen, § 32d EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
  2. Zum Begriff der nahe stehenden Person i. S. des § 32d EStG.
  3. Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009 ist verfassungsgemäß. Demgemäß findet der Abgeltungssteuersatz in 2009 keine Anwendung auf Zinseinnahmen aus Angehörigenverträgen.
 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen VIII R 9/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufgrund von Angehörigendarlehen im Jahre 2009 (Streitjahr) vereinnahmten Zinserträge dem tariflichen Steuersatz (§ 32a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) oder dem sog. Abgeltungssteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) unterliegen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und darüber hinaus sonstige Einkünfte (Renten).

Die Kläger schlossen als Darlehensgeber in den Jahren 2007 und 2008 mit ihrem Sohn (S) sowie ihren volljährigen Enkeln (E 1 und E 2) jeweils einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Die Darlehensnehmer waren auch bei Abschluss der Verträge von den Klägern wirtschaftlich unabhängig. (…) Die Darlehensbeträge beliefen sich auf 650.000,00 € (S), 110.000,00 € (E 1) und 100.000,00 € (E 2). Es wurde jeweils ein fester Zinssatz vereinbart. Eine Vereinbarung über eine Besicherung der Darlehen trafen die Vertragspartner nicht. Den beiden Enkeln räumten die Kläger ausdrücklich das Recht zu vorzeitigen unregelmäßigen Tilgungen ein, ohne dass Vorfälligkeitsentschädigungen vereinbart wurden...

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