Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorrangige Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Schwarzlohnzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer sind gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner.
Handeln Arbeitgeber wie Arbeitnehmer durch Vereinbarung von Schwarzlohnzahlungen vorsätzlich, kann der Vorwurf vorsätzlichen Handelns eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgeber nicht rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dem Haftungs- noch dem Einspruchsbescheid bzw. den Steuerakten zu entnehmen ist, warum es nicht möglich war, die ehemaligen Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur „auf Antrag”, d.h. mit Zustimmung des Arbeitgeber zulässig. Hat der Arbeitgeber keinen Antrag auf Pauschalierung gestellt, ist ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid rechtswidrig.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 2 S. 1, § 40a Abs. 2, § 42d Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
1991, 1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Schwarzlöhne gezahlt hat.
Der Kläger ist Zahnarzt. Er betätigt sich auch auf dem Immobiliensektor, indem er sanierungsbedürftige Geschäftsbauten erwirbt und nach Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten verkauft oder verpachtet. Wegen des besonderen Konzepts des Objekts „Markthalle X” war der Kläger gezwungen, dort selbst als Inhaber von mehreren Verkaufsständen aufzutreten, als er für sie keine Mieter oder Pächter fand. Die Stände, u.a. auch ein Pizza- und Nudelstand, wurden ausschließlich mit Fremdpersonal betrieben.
Als im Rahmen einer allgemeinen Außenprüfung der Prüfer Unterlagen bezüglich des Pizza- und Nudelstands anforderte, händigte der Kläger dem Prüfer zwe...