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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.10.2001 - 3 K 148/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Werbungskostenabzugs für ein „häusliches Arbeitszimmer” bei Vermietung eines in den häuslichen Bereich des Einfamilienhauses des Arbeitnehmers integrierten Raumes an den Arbeitgeber, so dass dieser Raum zur „betrieblichen Nutzung” als „Dienstzimmer” auch von anderen Bediensteten zu nutzen ist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kürzung des Werbungskosten-Abzuges gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht, wenn ein Dienstzimmer nicht als „häusliches Arbeitszimmer” zu qualifizieren ist.
  2. Die Beschränkungen des Werbungskosten-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer rechtfertigen sich aus der Berührung des häuslichen Arbeitszimmers mit der privaten Lebensführung und der damit verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung für die Finanzbehörden.
  3. Überlässt ein Arbeitnehmer (hier: Revierförster) seinem Arbeitgeber (hier: staatliche Forstverwaltung) einen im eigenen Einfamilienhaus befindlichen Büroraum nebst anteiligem Flur und WC so zur Miete, dass der Raum zur betrieblichen Nutzung als Dienstzimmer nicht nur vom Vermieter sondern auch von anderen Bediensteten und Beauftragten der Landesforstverwaltung im dienstlich notwendigen Umfang genutzt werden darf, kommt eine Kürzung des Werbungskosten-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen VI R 25/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werbungskostenabzugs im Hinblick auf ein im Einfamilienhaus des Klägers befindliches Dienstzimmer, das dieser seinem Arbeitgeber vermietet hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Diplom-Forstingenieur und war im Streitjahr in der Niedersächsischen Forstverwaltung Dienststelleninhaber der Revierförsterei .... Aufgrund Mietvertrag vom 19. September 1995, der am 14. November 1995 von der Bezirksregierung…genehmigt wurde, überließ der Kläger ab 15. Juni 1995 dem Staatlichen Forstamt…als Mieter einen im Einfamilienhaus des Klägers befindlichen Büroraum nebst anteiligem Flur und WC, der dem Revier…als Dienstzimmer dienen sollte. Gemäß § 1 des Mietvertrages vermietete der Kläger zur „betrieblichen Nutzung” durch das Staatliche Forstamt…einen Dienstraum von anteilmäßig 12 qm, einen Teil des Flures sowie eine dienstlich genutzte Toilette von anteilmäßig jeweils 2,5 qm. Das Mietverhältnis endete u.a. mit Ablauf des Monats, mit dem der Kläger nicht mehr Revierleiter der Revierförsterei…ist (§ 2 des Mietvertrages). Gemäß § 3 des Mietvertrages betrug der monatliche Mietzins DM ..., der sich aus einer Quadratmetermiete von DM 69,70 (17 qm x DM 4,10) sowie einen Betrag von DM 19,77 für vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen zusammensetzte. Der Vermieter hatte alle Nebenkosten, öffentlichen Lasten und Betriebskosten zu tragen. Gemäß § 4 des Mietvertrages steht den Bediensteten und Beauftragten der Landesforstverwaltung die Nutzung der Mieträume in dienstlich notwendigem Umfang zu. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger Aufwendungen für das Arbeitszimmer von DM…als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1997 vom…1998 nur in Höhe von DM 2.400,-- zum Werbungskostenabzug zu und setzte die Einkommensteuer auf DM…fest. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch setzte das FA durch Einspruchsbescheid vom .... 1999 die Einkommensteuer 1997 auf DM…herab, wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück und erweiterte den Vorläufigkeitsvermerk um den beschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger geltend machen: Eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs bezüglich des Arbeitszimmers sei nicht veranlaßt, weil dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bilde. Da sich schon aus der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG) der volle Werbungskostenabzug rechtfertige, sei auch für den insoweit angebrachten Vorläufigkeitsvermerk kein Raum.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1997 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom ...1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom .... 1999 auf DM…herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung, daß das häusliche Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers angesehen werden könne und demgemäß nur ein beschränkter Werbungskostenabzug in Höhe von DM 2.400,-- in Betracht komme.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Einkommensteuerakte (Steuer-Nr. ...) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Aufwendungen für die vom Kläger al...

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