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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.12.2021 - 11 K 14197/20

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.12.2021 11 K 14196/20 - Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person ist als solche nicht als Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen.

2. Der von der Rechtsprechung entwickelte sog. wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stellt auf eine „rechtlich selbständige Person“ ab.

 

Normenkette

AEUV Art. 45, 49, 54; EStG 2009 §§ 38, 49 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3; OECD-MA 2017 Art. 15, 5; OECDMustAbk Art. 15, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2024; Aktenzeichen VI R 25/22)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als inländische Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen hat.

Die Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Sie ist eine […]. Ihr Stammhaus befindet sich in A und sie unterhält neben mehreren Niederlassungen in Deutschland auch zahlreiche Zweigniederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland.

Im [...] 2020 standen mehr als x Personen in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Klägerin. Davon waren x Arbeitnehmer im Stammhaus in A tätig und die übrigen Arbeitnehmer in ihren x ausländischen Zweigniederlassungen. Im Einzelnen waren x Arbeitnehmer in […]. Die bei diesen Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer waren jeweils im betreffenden Beschäftigungsstaat wohnhaft.

Die vorgenannten auslandsans...

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