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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.12.2008 - 15 K 40/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach sechs Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven kann ausnahmsweise vermieden werden, wenn ein WG aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatz-WG angeschafft wird.
  2. Eine Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines beweglichen WG gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wj gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin ein Ersatz-WG weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt worden ist. Die Frist verdoppelt sich bei einer Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines Gebäudes oder Grundstücks gebildet wurde. Die Frist von einem oder zwei Jahren kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung doch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 EStR) ist nach sechs Jahren rechtmäßig, wenn das zerstörte WG (hier: abgebrannte Scheune) erst neun Jahre und elf Monate nach seiner Zerstörung wieder neu errichtet worden ist.
  4. Dass die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung eine Kostenübernahme bis zu 10 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsehen, ist unbeachtlich.
 

Normenkette

EStG § 35

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2012; Aktenzeichen IV R 4/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bilanzierung einer Forderung auf Zahlung einer Versicherungsentschädigung sowie die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung.

Der Kläger i...

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