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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.11.2005 - 3 K 47/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Erblasser bei einer von ihm abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung den Erben als Begünstigten eingesetzt, unterliegen die nach dem Tode des Erblassers an den Erben geleisteten Zahlungen aus der Risiko-Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsteuer.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Zahlung aus einer Risikolebensversicherung erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen ist.

Am 14. Juli 2001 verstarb der zuletzt in B wohnhaft gewesene A. Der Erblasser hatte unter anderem eine Risikolebensversicherung bei der L Lebensversicherungs AG abgeschlossen. Begünstigter dieser Risikolebensversicherung war nach dem Versicherungsschein der Kläger. Der Kläger allerdings war widerruflich als Begünstigter auf den Todesfall eingesetzt.

Das Finanzamt unterwarf den Erwerb von Todeswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz) mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsbesteuerung.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Der Kläger trägt vor, der Abschluss der streitigen Risikolebensversicherung durch den Erblasser stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Finanzierung einer von ihm im Jahr 1995 erworbenen Immobilie. Wirtschaftlich betrachtet sei er als Versicherungsnehmer anzusehen, da er bereits vom 1. März 1998 bis einschließlich 1. April 2002 die monatlichen Versicherungsprämien gezahlt habe.

Er habe zudem für das im Jahr 1995 erworbene Reihenhaus bei der X-Bank mehrere Kredite aufgenommen. Auch die streitige Risikolebensversicherung habe dann im unmittelbaren Zusammenhang mit...

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