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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.04.2018 - 9 K 210/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichmäßige Verteilung einer einmaligen Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Nutzungsdauer des Kfz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien) ist eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde.

2. In seiner jüngsten Rechtsprechung ist der BFH von dem Grundsatz, dass es sich bei einer Zuzahlung grundsätzlich um Werbungskosten handeln soll, ausdrücklich abgerückt. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen kommt daher nicht in Betracht.

3. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien ist dann eröffnet, wenn eine Zuzahlung geleistet wird, aber keine Vereinbarung zur voraussichtlichen Nutzungsdauer oder zu einer Verteilung der Zuzahlung getroffen wird.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2020; Aktenzeichen VI R 19/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs und damit einhergehend streitig, ob der Kläger im Streitjahr geringfügig beschäftigt war und aufgrund der durch den Arbeitgeber bislang erfolgten Pauschalversteuerung des Arbeitsloh...

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