Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
- Für die LSt ist im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden.
- Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt.
- Zufluss liegt erst bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein WG vor.
- Danach liegt im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Denn der Teil des laufenden Arbeitslohns, der dem Zeitwertkonto zugeschrieben wird, wird weder bar ausgezahlt noch dem Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben.
Normenkette
EStG § 38a Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Zweck der Klägerin ist nach § 5 des Gesellschaftsvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Einführung von Fachgeschäften mit der einheitlichen Markenbezeichnungen X-T sowie die Beratung des X-Fachhandels auf allen Gebieten, die direkt oder indirekt mit dem Vertrieb von X zusammenhängen, und die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Vertrieb zu fördern. Kommanditisten der Klägerin mit Kapitalanteilen von jeweils … DM (… €) sind Betreiber selbstständiger X-fachgeschäfte. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nach dem Gesellschaftsvertrag am Vermögen der Klägerin mit … DM (… €) beteiligt ist, ist B. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH, auf d...