Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 AO.
- Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist sachdienlich, wenn durch sie über die Streitpunkte, hinsichtlich derer keine sog. Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO eingetreten ist, abschließend entschieden wird.
- Nicht sachlich ist eine Teil-Einspruchsentscheidung, in der nicht alle entscheidungsreifen Streitpunkte entschieden werden.
Normenkette
AO § 367 Abs. 2
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie über die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer sogenannten Teil-Einspruchsentscheidung.
In ihren für die Streitjahre 2001 - 2005 beim beklagten Finanzamt (FA) … abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärungen gaben die Kläger, die Eheleute sind, für ihr in … belegenes Zweifamilienhaus die anteilig auf die im dortigen Obergeschoss befindliche Wohnung entfallenden Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) mit folgenden Beträgen an:
- 2001: ./.… DM
- 2002: ./.… €
- 2003: ./.… €
- 2004: ./.… €
- 2005: ./.… €.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag nebst Auflassung vom 30. März 1979 übertrugen die Eltern des Klägers die Hof- und Gebäudefläche in … auf ihren Sohn und ihre Schwiegertochter – die Kläger –. Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde den Eltern des Klägers ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümer an allen Räumen im Obergeschoss durch die Kläger eingeräumt. In den Streitjahren nutzte die Mutter bzw. Schwiegerm...