Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässiger Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Betriebsfeier (rundes Jubiläum)
Leitsatz (redaktionell)
- Ist eine Feier objektiv und subjektiv beruflich veranlasst, so können die dadurch veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
- Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Bediensteten des dem Kläger unterstellten Amtes, spricht das für die berufliche Veranlassung der Feier. Dem widerstreitet nicht, dass mit Rücksicht auf diese Feier gemäß Absprache mit dem Personalrat auf eine (Amts)-Weihnachtsfeier verzichtet wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der von ihm geleiteten Behörde als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Leiter der X-Behörde. Anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Behörde lud er zum 20.12.2000 im Anschluss an eine Mitarbeiterbesprechung alle Mitarbeiter zu einer Feier in den Sozialraum des Amtes ein. Die Mitarbeiterbesprechung dauerte von 12,30 bis 14,30 Uhr, die anschließende Feier (mit Mittagessen und Kuchen) dauerte über die Dienstzeit (17,00 Uhr) hinaus bis ca. 19,00 Uhr. An der gesamten Veranstaltung, für die ein Budget im Haushaltsplan des Amtes nicht vorhanden war, nahmen 80 Personen, bei denen es sich ausschließlich um Mitarbeiter/innen handelte, teil. Auf eine Weihnachtsfeier wurde im Einvernehmen mit dem Personalrat verzichtet.
In ihrer Ei...