vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt.
- Erhält ein Stpfl. aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung eine USt-Erstattung, so können außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG gegeben sein.
- Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten USt stellt – anders als die darauf entfallenden Zinsen nach § 233a AO – eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1996 bis 2003 und Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 bis 2003 nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Spielhalle und erzielte aus dieser Tätigkeit gewerbliche Einkünfte. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02 „Linneweber/Akritidis”, EuGHE 2005, I-1131) stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) klar, dass die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegensteht, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steu...