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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.09.1995 - II 478/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungsbeginn i.S.d. § 52 Abs. 14 EStG. Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen X R 153/95)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) den mit Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 eingeführten Schuldzinsenabzug gem. § 10 e Abs. 6 a EStG und die außerdem mit diesem Gesetz erhöhten Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG beanspruchen können. Es geht insoweit um den gem. § 52 Abs. 14 Satz 2 und 3 EStG für die Anwendung der alten Gesetzesfassung bzw. neuen Gesetzesfassung maßgebenden Herstellungsbeginn.

Die Kl. – Eheleute – errichteten auf einem ihnen gehörenden Grundstück im Streitjahr ein Einfamilienhaus. Hierzu schlossen sie im Juli 1991 mit der Firma „H. GmbH” einen Bauvertrag, wonach sie dieser die Errichtung eines Wohnhauses nach freier Planung auf dem ihnen gehörenden Baugrund übertrugen. Grundlage des Bauvertrages waren Planskizzen von 02.07.1991, eine Ausstattungsbeschreibung, eine Preisliste und weiterhin „besondere Vereinbarungen” sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Danach hatte die Firma Haus und Heim das auf diese weise beschriebene Gebäude zu einem Festpreis zu errichten, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauvertrages nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 46, 47 Gerichtsakte). Die Baugenehmigung beantragten die Kl. Ende August, mit den Bauarbeiten wurde am 01.11.1991 begonnen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1992 beantragten die Kl. den Abzug der Steuervergünstigung gem. § 10 e Abs. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992, und zwar gem. § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 v.H. der Bemessungsgrund lage (Abzugsbetrag: 19.800 DM) und nach Abs. 6 a den Abzug von 5.578 DM Schuldzinsen für das von ihnen errichtete und zu eigenen Wohnzwecken noch im Streitjahr bezogene Einfamilienhaus. Der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) versagte die beantragte Vergünstigungen mit der Begründung, es sei Objektverbrauch gem. § 10 e Abs. 4 EStG eingetreten. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Mit der hiergegen erhobenen Klage machen die Kl. weiterhin die o.g. Steuerbegünstigungen geltend.

Mit im Klageverfahren ergangenem Änderungsbescheid – die Kläger haben insoweit den Antrag nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt – gewährte das FA schließlich die Steuerbegünstigung – es rückte insoweit von seiner Auffassung des Objektverbrauchs ab –, allerdings abweichend vom Antrag der Kl. nur im Umfang der gem. § 52 Abs. 14 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 für vor dem 01.10.1991 beantragte und begonnene Objekte weiterhin geltenden Fassung des § 10 e EStG durch Art. 1 Steueränderungsgesetz 1991 vom 24.06.1991; das FA versagte mithin den erst durch Steueränderungsgesetz 1992 eingeführten Schuldzinsenabzug und gewährte nur den bisherigen Abzugshöchstbetrag von 16.500 DM statt des durch das Steueränderungsgesetz 1992 erhöhten Abzugshöchstbetrags von 19.800 DM. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, der Abschluß des Bauvertrags im Juli 1991 sei als Herstellungsbeginn zu beurteilen; mithin sei vor dem 01.10.1991 sowohl der – was unstreitig ist – Bauantrag gestellt als auch – was streitig ist – mit der Herstellung begonnen.

Die Kl. meinen, mit der Herstellung erst nach dem 30.09.1991 begonnen zu haben, so daß im Streitfall § 10 e EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 zur Anwendung kommen müsse.

Als Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 EStG könne entgegen der Auffassung des FA nicht schon die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an einen Bauunternehmer, ein Rechtsgeschäft, gewertet werden, weil in Anschaffungsfällen, wenn also nicht lediglich ein Bauauftrag erteilt, sondern vor dem 01.10.1991 sogar schon ein auf den Erwerb des Objekts gerichteter obligatorischer (Kauf-)Vertrag abgeschlossen, aber erst nach dem 30.09.1991 mit der Herstellung begonnen sei, gemäß § 52 Abs. 14 S. 3 EStG die neue Gesetzesfassung anzuwenden sei.

Sie – die Kl. – hätten der Firma H. ohnehin keinen spezifizierten Bauauftrag erteilt, sondern mit dieser Lediglich einen vertrag über eine Baubesorgung geschlossen. Die Firma … sei auch keine Bauunternehmerin gewesen, sondern habe – ähnlich einem Architekten – lediglich sämtliche an der Herstellung beteiligte Bauunternehmen koordiniert und beaufsichtigt. Für den Beginn der Herstellung sei deshalb auf den Zeitpunkt der ersten Bauarbeiten am 01.11.1991 abzustellen.

Die Kl. beantragen,

als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung weitere 8.878 DM (weitere 3.300 DM gem. § 10 e Abs. 1 EStG sowie 5.578 DM Schuldzinsen) gem. § 10 e Abs. 6 a EStG abzuziehen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA ist weiterhin der Auffassung, die Erteilung des Bauauftrags an die Firma … sei als Herstellungsbeginn zu beurteilen. Es komme nicht darauf an, ob die Firma … die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag selbst erfülle oder sich hierzu – wie heute üblich –...

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