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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.06.2016 - 13 K 33/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten: Abgrenzung laufender Gewinn – Betriebsaufgabegewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Abgrenzung laufender Gewinn-Aufgabegewinn ist grds. auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht.
  2. Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, so ist dieser i.R.d. Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 14

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen VI R 51/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten beim laufenden Gewinn des Klägers oder beim Betriebsaufgabegewinn nach §§ 14, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt seit 1998 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er gepachtet hat. Mit Schreiben vom 30. März 2011, beim Beklagten eingegangen am 31. März 2011 hat er die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zum 31.12.2010 erklärt.

In der Bilanz vom 30.06.2010 war ursprünglich ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gebildet. Dieser wurde im Nachgang zur Außenprüfung auch für die Vergangenheit degressiv aufgelöst, so dass sich jetzt noch zum 31.12.2010 ein niedrigerer Bestand ergibt. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Zinszuschuss wurde für ein Darlehen gewährt. Im Jahr 2005 wurde ein Stall gebaut, der mit dem Darlehen finanziert wurde. Da der AFP-Zuschuss widerrufen wird, wenn es innerhal...

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