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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.06.2007 - 11 K 113/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Alters für Kindergeldbezug bei falschem Geburtsdatum in Ausweispapieren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG eingehalten ist, richtet sich allein nach dem tatsächlichen Lebensalter des Kindes.
  2. Der Nachweis des genauen Geburtsdatums ist für die Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ausschlaggebend.
  3. § 33a SGB I (altersabhängige Rechte) ist für die Kindergeldfestsetzung nach dem EStG ohne Bedeutung.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen III R 62/07)

BFH (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen III R 62/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es für den Bezug von Kindergeld auf das in amtlichen Dokumenten ausgewiesene oder das tatsächliche (biologische) Alter des Kindes ankommt.

Der Kläger bezog Kindergeld für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn H. Nach den Angaben in seinem Personalausweis wie auch nach den Angaben des Klägers in seinem Kindergeldantrag vom 26. März 1998 ist H am 11. März 1982 in der Türkei geboren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass H das 21. Lebensjahr nicht vor dem 1. Februar 2005 vollendet hat. Der Kläger lebt mit seiner Familie seit 1989 in Deutschland.

Im April 2004 beteiligte sich H an einer Straftat und befand sich bis Ende September 2004 in Untersuchungshaft. Aus den im Strafverfahren eingeholten Altersgutachten ergibt sich, dass der 11. März 1982 als Geburtsdatum des H ausgeschlossen und er jünger ist.

Der Arbeitgeber kündigte H im Mai 2004 fristlos. Vom 4. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2005 war H bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet.

Die Beklagte (die Familienkasse) hob mit Bescheid vom 3. November 2005 die Kindergeldfestsetzung für den Z...

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