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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.02.2019 - 10 K 247/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit eines Stipendiums

 

Leitsatz (redaktionell)

Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2020; Aktenzeichen X R 6/19)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Zahlungen aus einem Stipendium.

Die Kläger sind libysche Staatsangehörige. Sie leben mit ihren Kindern seit … 2013 in Deutschland. Die Klägerin ist Ärztin und hatte wegen besonders guter Leistungen bereits nach ihrem Studienabschluss in 2008 eine Zusage des libyschen Staates für ein Stipendium für die Weiterbildung im Ausland erhalten. Aus privaten Gründen nahm sie dieses Stipendium erst nach einigen Jahren in Anspruch. Nach ihrer Einreise absolvierte die Klägerin zunächst einen Deutschkurs. Seit April 2014 war die Klägerin an einer Klinik in A (im Folgenden A) als Gastärztin tätig. Als Gastärztin war sie einer Assistenzärztin vergleichbar in der Abteilung Kinderheilkunde tätig mit dem Ziel, die Facharztprüfung abzulegen.

Der Klägerin war nach ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Für die Facharztweiterbildung hatte sie eine Zustimmung vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 erhalten unter dem Vorbehalt, dass der Unterhalt aus ausländischen Mitteln finanziert wird. Der Tätigkeit liegt eine Erlaubnis vom … 2014 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Niedersachsen gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2016 zugrunde.

Inzwischen ist die Klägerin als Ärztin in einer Klinik in S tätig. Hierzu ist sie nach ihrer am … 2018 erteilten A...

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