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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.10.2022 - 2 K 123/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO bei elektronischer Datenübermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.

 

Normenkette

AO §§ 173, 175, 175b

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 nach § 175b Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Kläger erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin erzielte auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Des Weiteren erzielten sie Renteneinkünfte nach § 22 EStG.

Der Kläger erhielt neben einer privaten Rente der X Versicherung AG von 9.953 € eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung (im Weiteren Rentenversicherung) in Höhe von 5.250,60 €. Diese Leibrente gab der Kläger auch zutreffend in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 an. Dennoch berücksichtigte der Beklagte diese Renteneinnahmen bei der Steuerfestsetzung nicht, weil zum Zeitpunkt der Veranlagung im März 2019 keine elektronische Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung vorgelegen hatte. Der Beklagte erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2017 mit Datum vom 2. April 2019, der keinen Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO enthielt.

Die Rentenversicherung übermittelte erst am 6. Mai 2019 die Informationen über die entsprechenden Rentenbezüge des Klägers für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 an das Finanzamt in elektronischer Form (sog. eDaten).

Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2017 nach § 175b AO dahingehend, dass nunmehr erstmalig die Einnahmen aus der Leibrente in Höhe von 5.250,60 € als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterworfen wurden. Der Änderungsbescheid erging am 16. Dezember 2020 (Eingang beim Steuerberater der Kläger am 28. Dezember 2020).

Die Kläger erhoben gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 mit Schreiben vom 20. Januar 2021 Einspruch. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2022 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 nicht habe geändert werden dürfen. Sie - die Kläger - hätten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Einnahmen aus der Leibrente der Rentenversicherung in Höhe von 5.250,60 € zutreffend erklärt.

Der Beklagte habe die Kläger mit Bescheid vom 2. April 2019 veranlagt und habe die Renteneinnahmen von der Rentenversicherung dabei nicht bei den Einkünften aus Leibrenten berücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung habe der Beklagte dies damit begründet, dass ihm zum Zeitpunkt der Veranlagung keine Rentenbezugsmitteilung vorgelegen habe.

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid habe der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2017 gemäß § 175b Abs. 1 AO geändert und habe erstmals die Leibrente in Höhe von 5.250,60 € bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt. Der ursprüngliche Bescheid vom 2. April 2019 sei zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der bestandskräftige Bescheid aber nicht nach § 175b AO geändert werden dürfen.

Nach § 175b Abs. 1 AO sei ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Norm stelle damit auf den Fall ab, dass für die Steuerfestsetzung erhebliche Daten von Dritten nach § 93c AO an das Finanzamt übermittelt worden seien. § 175b Abs. 1 AO bezwecke damit eine neue einheitliche Korrekturmöglichkeit für Steuerbescheide, die aufgrund fehlerhafter Auswertungen übermittelter Daten erlassen worden seien. § 175b Abs. 1 AO erfasse damit nur Daten, die elektronisch von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelt worden seien, also nicht auch solche, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht elektronisch an das Finanzamt übersandt habe.

Die vorgenannten Voraussetzungen des § 175b Abs. 1 AO erfassen einen anderen Sachverhalt als den hier vorliegenden.

Die übermittelten Daten seien dazu bestimmt, den Finanzämtern lediglich zur Unterstützung bei der Sachverhaltsermittlung zu dienen. Die Finanzbehörden seien aber nach wie vor gehalten, eine eigene Tatsachen- und Rechtswürdigung vorzunehmen. Dies spiegele sich auch in § 93c Abs. 4 Satz 2 AO wieder, ...

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