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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.02.1998 - I 464/96 (veröffentlicht am 09.09.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Optionen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Begehrt ein Stpfl. den Werbungskostenabzug, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach begründen.
  2. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Grds. kann dazu auch die Einräumung einer Option zählen.
  3. Der Erwerb der Option als solcher führt noch nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, weil zunächst noch ungewiss ist, ob von ihr überhaupt Gebrauch gemacht wird. Erst wenn das Optionsrecht ausgeübt wird, realisiert sich ein damit verbundener Vorteil.
  4. Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen IX R 24/98)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger (Kl.) ist Geschäftsführer der Fa. F. C. GmbH (FCC) in … N. und unterhält dort eine Wohnung. Sein Familienwohnsitz befand sich im Streitjahr jedoch in A. In A. besaß er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst zwei Wohnhäuser. Im Hause T., das er erst im Juli 1989 erworben hatte, wohnte er mit seiner Familie. Das andere Haus befand sich in der U. Es gehörte dem Kl. bereits seit 1983 und war zunächst vermietet. Im Dezember des Jahres 1989 zog der Mieter aus dem Hause U. aus, weil er nicht mehr in der Lage war, die Miete zu zahlen. Er hinter...

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